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Wie bereits die Ökodesign-Richtlinie, fungiert die ESPR als Rahmenverordnung. . Rechtsverbindliche Ökodesign-Anforderungen werden erst in delegierten Verordnungen statuiert, durch die die Pflichten der Wirtschaftsakteure „scharfgeschaltet“ werden.
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Die Ökodesign-Anforderungen bestehen aus Leistungs- und Informationsanforderungen.
Leistungsanforderungen sind quantitative oder qualitative Anforderungen zur Erreichung eines bestimmten
Leistungsniveaus. Die Leistungsanforderungen werden in dem in Anhang II der ESPR beschriebenen Verfahren von der Kommission festgelegt und beruhen auf den in Anhang I der ESPR genannten Parametern.
Informationsanforderungen geben vor, welche Informationen einem Produkt beigefügt werden müssen. Die in einem delegierten Rechtsakt formulierten Informationsanforderungen müssen mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe umfassen. Über diese obligatorischen Informationsanforderungen hinaus kann festgelegt werden, dass den Produkten weitere Informationen beigefügt werden müssen, z. B. Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I ESPR genannten Produktparameter.
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